Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhebung der Altersgrenze. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Zur Frage, ob die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.7.1996 (BGBl I 1996, 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) gegen das GG verstößt.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des 1938 geborenen Klägers auf eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte.
Am 14.7.1994 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin, der M AG, Werk G, einen Auflösungsvertrag zum 31.7.1994. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von 88.959,58 DM.
Am 8.7.1994 hatte sich der Kläger bereits beim Arbeitsamt Rastatt arbeitslos gemeldet. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigte er unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten zu haben. Mit Bescheiden vom 27.9.1994 stellte das Arbeitsamt Rastatt fest, dass der Leistungsanspruch des Klägers wegen der erhaltenen Abfindung bis zum 6.2.1995 ruhe, und verhängte für den Kläger eine Sperrzeit von 12 Wochen. Mit Schreiben vom 23.9.1994 teilte der Kläger dem Arbeitsamt Rastatt mit, dass er am 24.9.1994 nach R/Frankreich umziehen werde. Das Arbeitsamt R übersandte dem Kläger am 27.10.1994 gemäß den Bestimmungen der Verordnung 1408/71 das Formular E 301 (Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von L...