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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.06.1998 - L 6 A 11/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei zeitlich befristeter Auslandsbeschäftigung mit Verlängerungsklausel

 

Orientierungssatz

Die Befristung einer Auslandsbeschäftigung ist nur dann als zukunftsoffen anzusehen, wenn die vertraglichen Regelungen und auch die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen nicht hinreichend erkennen lassen, daß der Auslandseinsatz von Anfang an lediglich vorübergehend sein sollte. Eine Befristung mit Verlängerungsklausel darf somit nicht isoliert gesehen werden; entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände. Ergeben sie, daß der Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt werden soll, hat eine Verlängerungsklausel lediglich eine nebensächliche Bedeutung. Im Vordergrund steht dann die Befristung als gezielte und bewußte zeitliche Begrenzung.

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 3 A 26/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen B 4 RA 39/98 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.11.1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, den Auslandsaufenthalt der Klägerin von Juli 1964 bis August 1969 als Kindererziehungszeiten (Berücksichtigungszeiten) für ihre beiden am 27.4.1963 und am 29.7.1966 geborenen Kinder Frank und Andreas vorzumerken.

Die Klägerin wohnte in dieser Zeit zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann in den USA. Der Ehemann war gleichzeitig dort bei der amerikanischen Tochtergesellschaft der Firma … und anschließend wieder bei diesem Unternehmen im Inland bis zum 30.9.1991 beschäftigt. Er war von der inländischen Ve...

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