Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen. Aufrechnungsverbot. unpfändbare Forderung. Feststellung der Finanzverwaltung nicht ausreichend
Orientierungssatz
1. Zur Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen.
2. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht aufgrund einer von der Finanzverwaltung zugunsten des Betroffenen festgestellte Unpfändbarkeit eines bestimmten Betrages, da diese Feststellung einem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 394 S 1 BGB iVm § 850i ZPO nicht gleichgestellt ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren weiteres zahnärztliches Honorar in Höhe von 26.460,14 €; außerdem begehrt der Kläger Feststellung zur erfolgten Auszahlung von Honorar.
Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 15.12.1992 trat er bestehende und künftige Honorarforderungen an seine geschiedene Ehefrau U S ab. Ferner lagen der Beklagten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger aus der Zeit seit 1994 vor. Mit Beschluss vom 12.09.2008 - 14 IN 71/08 - eröffnete das Amtsgericht Montabaur das Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Klägers und bestellt...