Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester. Übergangszeit von über vier Monaten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Wegen des eindeutigen Wortlautes des § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 6, wonach eine Rentengewährung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene "in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet", kann nicht im Rahmen einer längeren Übergangszeit wenigstens Rente für vier Monate gewährt werden.
2. Die Regelung in § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - juris: RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 15.9.2006 - L 1 R 1048/06).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.09.2008 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Dem ... 1985 geborenen Kläger wurde nach dem Tod seines am 27.01.2000 verstorbenen Vaters Halbwaisenrente, zuletzt in Höhe von 226,48 € monatlich, gewährt.
Nachdem der Kläger in einem Nachprüfungsverfahren angegeben hatte, er werde die Schulausbildung voraussichtlich bis zum 31.03.2005 beenden, wurde ihm die Rente ab April 2005 nicht mehr gezahlt.
Mit am 12.04.2005 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, Politologie zu studieren, sodass sich die Wartezeit bis zu Beginn des Wintersemesters des Jahres 2005/06 verzögere. E...