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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.1976 - L 1 Ar 54/75

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 13.08.1975; Aktenzeichen S 4 Ar 18/75)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. August 1975 abgeändert:

Der Bescheid des Arbeitsamtes Bad Kreuznach vom 18. Oktober 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1975 wird abgeändert:

Auf weitere Klage wird der Bescheid des Arbeitsamtes Bad Kreuznach vom 10. September 1975 abgeändert:

Die Bescheide werden aufgehoben, soweit ein weitergehender Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 76,– DM monatlich abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger einen Anspruch auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. August 1975.

Der Kläger ist am … 1958 geboren. Er ist querschnittsgelähmt und leidet an einer Blasen- und Mastdarminkontinenz. Seine linke Niere ist entfernt worden. Wegen einer Stauung der rechten Niere mußte eine künstliche Blase angelegt werden. Der Kläger wohnt bei seinen Eltern; seine Mutter betreut ihn pflegerisch. Er hat vier in den Jahren 1959, 1960, 1963 und 1964 geborene Geschwister. Sein Vater ist Pfarrer bei den D.-Anstalten in B. K.

Im August 1974 bezog er ein Arbeitsentgelt von brutto 4.333,36 DM und von netto 3.627,08 DM. Außerdem bezog er Kindergeld in Höhe von 215 DM monatlich. Für seine Dienstwohnung hatte er 475 DM monatlich zu entrichten. Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, in dem sie 5 Woh...

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