Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ausnahmen. Fortbestand der Mitgliedschaft. nachgehender Leistungsanspruch
Orientierungssatz
1. Von dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Krankengeld ohne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht besteht, sind Ausnahmen zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (zB durch eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt) gehindert wurde und er seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend gemacht hat (vgl BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
2. Für den Anwendungsbereich des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 genügt nicht die bloße Arbeitsunfähigkeit iS des § 44 SGB 5, weil § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 eindeutig von der "Entstehung" des Anspruches auf Krankengeld mit dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, spricht.
3. Nachgehende Ansprüche iS von § 19 Abs 2 SGB 5 kommen dann nicht in Betracht, wenn im maßgeblichen Monatszeitraum bereits eine neue Versicherungspflicht begründet wird. Der nachwirkende Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB 5 ist lediglich subsidiär.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.05.2006 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 verurteilt, dem Kläger Krank...