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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.02.2005 - L 5 KR 40/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Mitgliedschaft. Arbeitsunfähigkeit. Fortbestehen Mitgliedschaft. Versicherungsverhältnis. Dieselbe Krankheit. Ärztliche Feststellung. Grundanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Die nahtlose Aufeinanderfolge von Tatbeständen des § 192 Abs. 1 SGB V bewirkt das Fortbestehen der Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn wegen § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V bei erneuter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Tag ohne Krankengeldanspruch entsteht.

 

Normenkette

SGB V § 44 Abs. 1, § 46 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen S 5 KR 102/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Januar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 18. März und 15. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 17. April bis 30. Juni 1997 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Krankengeld über den 16. April 1997 hinaus bis zum 30. Juni 1997 zu gewähren hat.

Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit 1982 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Bis Anfang 1997 nahm er an einer Umschulungsmaßnahme der Arbeitsagentur (damals noch Arbeitsamt) teil und erhielt deswegen Übergangsgeld bis 17. Februar 1997. Am 27. Januar 1997 hatte er sich erneut bei seinem behandelnden Orthopäden Dr. H. wegen Schmerzen am linken Kniegelenk vorgestellt. Das Knie hatte er sich 1982 bei einem Motorradunfall verletzt. Er war anschl...

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