Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld-Spitzbetrag. Verletztengeld. Differenzbetrag. freiwillige Unfallversicherung. Unfallversicherung kraft Satzung. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitssatz. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Freiwillig oder Kraft Satzung in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem Verletztengeld und dem (höheren) Krankengeld (Krankengeld-Spitzbetrag).
Orientierungssatz
Die Verneinung des Anspruchs auf den Krankengeld-Spitzbetrag für freiwillig oder satzungsgemäß in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Unternehmer bei einer durch Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit verstößt jedenfalls nach dem 1.1.1997 zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (Abgrenzung von BSG vom 23.11.1995 - 1 RK 13/94 = NZS 1996, 284). Der Gesetzgeber ist mit § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 den Vorgaben des BVerfG nachgekommen, das in der Entscheidung vom 9.11.1988 (vgl BVerfG vom 9.11.1988 - 1 BVL 22/84 = BVerGE 79, 87) ausgeführt hat, eine Ruhensbestimmung sei mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, wenn es um die Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen gleicher Zweckbestimmung gehe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsmodalitäten der Leistungen in allen Einzelheiten übereinstimmten und die Ansprüche in ihrer Höhe deckungsgleich seien. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die jeweils höchste Leistung uneingeschränkt zu gewähren. Es genüge, wenn eine anderweitige soziale Absicherung besteht, die der zum Ruhen gebrachten Leistung adäquat sei. Die durch die beanstandete Norm hervorgerufene Ungleichbehandlung könne durch Änderung gesetzlicher Vorschriften -...