Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen S 7 I 292/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.10.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am … 1950 geborene Kläger hat von 1964 bis 1967 den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt und als solcher von 1967 bis 1976 gearbeitet. Nach erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung war er bis 1982 als angestellter Kfz-Mechanikermeister tätig. Seit dem 1.4.1982 ist der Kläger als Inhaber einer markenfreien Reparaturwerkstatt selbständig erwerbstätig und war als solcher bis zum 31.12.1983 versicherungspflichtig nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HWVG). Seither entrichtet er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Am 27.5.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Auf Anfrage der Beklagten teilte er mit, er habe zwischen 1976 und 1983 keine Lehrlinge ausgebildet und beschäftige in seinem Betrieb lediglich eine ungelernte Aushilfskraft seit einer Daumengelenksfraktur im Jahre 1989. Die Beklagte veranlaßte eine allgemeinmedizinische Begutachtung durch Frau Dr R. vom 21.7.1993, die folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte:
- „Tinnitus auris links bei Zustand nach Knalltrauma.
- Diabetes mellitus Typ II (medikamentös und diätetisch einstellbar).
- Essentielle arterielle Hypertonie.
- Adipositas.
- Reaktive depressive Entwicklung bei familiärer Konfliktsituation.”
Die Gutachterin führte aus, bei objektiver Beurteilung der erhobenen Befunde könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Tätigk...