nicht-rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Für die fristwahrende Entgegennahme von Berufungen an ein deutsches Landessozialgericht ist – anders als bei Klagen – ein italienischer oder sonstiger Versicherungsträger innerhalb der Europäischen Gemeinschaften ebenso wenig zuständig wie ein deutscher Versicherungsträger.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 86; SGG §§ 90, 91 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 25.01.1974; Aktenzeichen S 10 J 798/73) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. Januar 1974 wird als unzulässig verworfen.
2. Auch im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab August 1968 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit als Koch hat.
Der 1921 geborene Kläger italienischer Nationalität gibt an, in seiner Heimat nach fünf Jahren Volksschule bis zum 20. Lebensjahr in Küchen gearbeitet zu haben (Versicherungsbeginn wird ihm ab 1940 bescheinigt), anschließend drei Jahre Soldat und danach zwölf Jahre bei der Polizei beschäftigt gewesen zu sein. Sein italienischer Versicherungsverlauf (aufgestellt am 12. September 1968 von der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge in A.) teilt mit, daß er – mit späteren Unterbrechungen, darunter Arbeitslosigkeit – wieder ab 1946 rentenversichert war. Ausweislich seiner auf die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz lautenden Versicherungskarte Nr. 1 war er ab Januar 1965 in verschiedenen Restaurants als Kochhelfer beschäftigt. Die AOK K. bescheinigt ihm, vom 9. Februar 1968 bis 2. Mai 1968 wegen Grippe, Bronchitis und Infiltration im rechten Lungenoberlappen mit Arbeitsunfähigkeit erkrankt gewesen zu sein. Ab August 1968 war er einige Monate Küchenhelfer b...