Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Strafgefangener. Arbeitspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Beitragspflicht als Gefangener gemäß AFG § 168 Abs. 3 a kann jedenfalls dann keinen Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen für seine in der Türkei lebenden Kinder begründen, wenn er zuvor nicht als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beschäftigt war.
Normenkette
Deutsch-türkisches Abkommen über soziale Sicherheit Art. 1 Nrn. 2, 9, Art. 2 Nr. 1d, Art. 33 Abs. 1 Fassung 1974-10-25; AFG § 138 Abs. 3a Fassung 1976-03-16; StVollzG § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Fassung 1976-03-16
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 22.10.1982; Aktenzeichen S 3 Kg 14/82) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Kindergeld (Kg) für seine in der Türkei lebenden Kinder.
Der 1950 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat sechs eheliche Kinder, von denen das älteste 1976, das jüngste 1981 geboren ist. Am 20. September 1980 kam er ohne seine Familie in die Bundesrepublik. Er befindet sich hier seit dem 1. Oktober 1980 in Haft. Am 25. Mai 1981 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 2. Juni 1981 rechtskräftig.
Seit Juli 1981 ist der Kläger als Strafgefangener gemäß § 168 Abs. 3 a des Arbeitsforderungsgesetzes (AFG) beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Das für den damaligen Haftort Diez zuständige Arbeitsamt Montabaur lehnte den am 3. Januar 1982 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Kg mit Bescheid vom 14. April 1982 und Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1982 ab. Die entgeltliche Beschäftigung des Klägers während der...