Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 04.07.1978; Aktenzeichen S 9 K 51/77) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Juli 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1977 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Beigeladenen zu 1) die Beiträge zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 31. März 1974 einzuziehen.
3. Es wird festgestellt, daß der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) auch während der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. November 1973 der Versicherungspflicht in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
4. Der Beigeladene zu 1) hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.
Tatbestand
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. März 1974 zunächst als Anwaltsassessor und spätestens ab 1. Januar 1973 als zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei des Beigeladenen zu 1) tätig. Beide hatten am 2. Oktober 1972 einen Vertrag geschlossen, durch den der Kläger sich zu freier wissenschaftlicher Mitarbeit verpflichtete. Er war nach § 1 des Mitarbeitervertrags nicht weisungsgebunden und hatte die freie Wahl des Arbeitsortes und der Arbeitszeit. Um unrationelle und schwierige Bewertungen der einzelnen Auftrage zu vermelden, war in § 3 des Vertrages eine monatliche Entgeltpauschale von 2.800,– DM vereinbart worden. Zu der von dem Beigeladenen zu 1) vertraglich in Aussicht gestellten Aufnahme des Klägers in eine Anwaltssozietät kam es nicht; lediglich nach außen führten beide ab 1. Januar...