Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung nach Haftentlassung. Bemessung der Pauschalbeträge. Verweis auf Gebrauchtmöbel bzw -kleidung
Orientierungssatz
Zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1, Nr 2 iVm S 5 und S 6 SGB 2 gewährten Pauschalbeträge für die Erstausstattung einer Wohnung und für Bekleidung an einen Haftentlassenen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung des Klägers für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Erstausstattung seiner Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten hat sowie darüber, in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung zusteht.
Der Kläger, 1945 geboren, war von 1985 bis zum 24.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt D inhaftiert. Am 07.12.2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen vorgelegt, ua einen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter B W für die Zeit ab 24.01.2007. Mit Bescheid vom 30.01.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2007 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 24. bis zum 31.01.2007 in Höhe von 208,00 € und vom 01.02. bis zum 30.06.2007 in Höhe von 780,00 € monatlich gewährt.
Am 31.01.2007 beantragte der Kläger ei...