Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Unterbringung in stationärer Einrichtung. Rehabilitationsmaßnahme zur Drogenentwöhnung im Anschluss an Inhaftierung bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gem § 35 BtMG 1981. Einkommensberücksichtigung. kostenlose Verpflegung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationsklinik zur Drogenentwöhnung im Anschluss an eine Inhaftierung bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG kann nicht einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II gleichgestellt werden. Er schließt Leistungen nach dem SGB II daher nur dann aus, wenn er mindestens sechs Monate dauert (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II).
2. Die während der stationären Maßnahme gewährte Vollverpflegung ist ein geldwerter Vorteil, der bei der Leistungsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Entsprechend den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist die Vollverpflegung mit 35 % der vollen Regelleistung anzurechnen. Die Werte der - hier lediglich entsprechend anzuwendenden - Sozialversicherungsentgeltverordnung können nicht herangezogen werden, da diese offensichtlich die teuere Verpflegung außer Haus während der Ausübung einer Berufstätigkeit als Maßstab nehmen.
Orientierungssatz
1. Der Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationsklinik zur Drogenentwöhnung im Anschluss an eine Inhaftierung bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs 1 BtMG 1981 kann nicht einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs 4 SGB 2 gleichgestellt werden.
2. Eine Zusammenrechnung der Aufenthaltszeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) mit der Zeit der s...