Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrentenanspruch. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Pflege und Betreuung. voreheliche Lebensgemeinschaft. gemeinsame volljährige Kinder. Beweislast
Orientierungssatz
1. Für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt nach § 46 Abs 2a SGB 6 die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Die Widerlegung erfordert nach § 202 SGG und § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils (vgl LSG Essen vom 13.1.2006 - L 14 RJ 67/04). Bei entsprechend kurzer Ehedauer ist damit grundsätzlich vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen besteht ein Witwenrentenanspruch.
2. Die Dauer einer vorehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Prüfung der Versorgungsehe iS von § 46 Abs 2a SGB 6 kann ein Argument sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer solchen sein (vgl LSG Hessen vom 13.12.2006 - L 2 R 220/06).
3. Dem Umstand der Pflege und Betreuung des schwerkranken Ehemannes kommt nicht solches Gewicht zu, dass er allein vor dem Hintergrund der weiteren objektiv vorliegenden Umstände die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe iS des § 46 Abs 2a SGB 6 widerlegen kann.
4. Auch gemeinsame Kinder, die zum Zeitpunkt der zweiten Heirat bereits volljährig waren, können die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
D...