Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente.
Die 1961 geborene Klägerin hat den 1954 geborenen Versicherten AS. A. am 19. April 2002 geheiratet. Der Versicherte ist am 19. Mai 2002 verstorben. Nach einer von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 5. November 2002 war im März 2002 noch nicht mit einem letalen Ausgang der Erkrankung des Versicherten zu rechnen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, eröffnete am 28. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über den überschuldeten Nachlass des Versicherten, dessen Firma von der Nachlasspflegerin aufgelöst worden war. Im Konto des Versicherten bei der Beklagten sind Beiträge von Januar 1973 bis Juli 1989 gespeichert (Versicherungsverlauf vom 17. Juni 2002).
Im Versicherungsverlauf der Klägerin vom 27. Juni 2005 sind zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Juli 2002 Pflichtbeiträge für 7 Monate bei einem Entgelt von 8.103,00 DM enthalten; die Klägerin war als Büroangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2003 wurde ihr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 717,80 € gezahlt.
Am 24. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dazu gab sie an, mit dem Versicherten habe sie über 19 Jahren in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und man habe sich schon länger heiraten wollen; sie habe die Ehe mit dem Versicherten nicht wegen einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen. Der Tod des Versicherte...