Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietkautionsdarlehens. Tilgung durch Aufrechnung. beschränkte Anwendung des § 42a Abs 2 SGB 2 auf vor dem 1.4.2011 gewährte Darlehen. unechte Rückwirkung. Vertrauensschutz. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
Unter verfassungskonformer Auslegung ist die Vorschrift des § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über die Tilgung von Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs auf vor dem 1.4.2011 gewährte Mietkautionsdarlehen, für die nach ursprünglicher Vereinbarung erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses eine Pflicht zur Rückzahlung besteht, nicht anzuwenden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der im Jahr 1968 geborene Kläger stellte am 13.08.2009 bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt war er ohne eine eigene Wohnung und kam vorübergehend in einem Gästezimmer eines Bekannten unter. Dabei gab er an, Vermögen in Form verschiedener Lebensversicherungen zu besitzen und über ein Guthaben von ca. 5200 EUR auf seinem Girokonto verfügen zu können. Mit Bescheid vom 09.10.2009 lehn...