Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Bewilligung gekürzter Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann dem Hilfebedürftigen das Recht abgesprochen werden, zur Existenzsicherung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das ist dann der Fall, wenn der Hilfebedürftige nicht zuvor die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen.
2. Eilbedürftigkeit zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ist generell nicht bereits dann auszuschließen, wenn nur ein bestimmter Anteil des Regelsatzes zur Verfügung steht. Die Leistungen des SGB 2 sind so knapp ausgestaltet, dass es im Hinblick auf die lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar erscheint, über diesen längeren Zeitraum nur einen regelmäßig abgesenkten Leistungssatz zuzubilligen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.07.2009 geändert und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1) erhält ergänzend zum Arbeitslosengeld I Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); diese wurden zuletzt durch Bescheid vom 05.03.2009 für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2009 auf 280,65 EUR monatlich festgesetzt. Mit einer Veränderungsmitteilung vom 06.05.2009 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner darüber, dass ab dem 01.05.2009 ihr Lebensgefährte, der Antragsteller zu 2), in ihren Haushalt eingezogen sei. Beide Antragsteller erklärten, der Antragsteller übe eine selbstständ...