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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 idF vom 23.6.2014. Festsetzung von Gerichtskosten gegen den Verfahrensbeteiligten bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten

 

Orientierungssatz

1. § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 idF vom 23.6.2014 verstößt nicht gegen das GG.

2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten iS des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt ua dann vor, wenn der Beteiligte erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und er auf einem schriftlichen Urteil besteht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.01.2017; Aktenzeichen B 13 R 350/16 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.

Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter von drei Söhnen (P, geboren am 00.00.1974, L, geboren am 00.00.1975, und U, geboren am 00.00.1977). Seit dem 1.2.1971 ist sie beamtete Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen, zum 1.4.2006 wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) in Höhe von zu Beginn EUR 1403,44 brutto (Bescheid des Landesversorgungsamt Nordrhein Westfalen vom 8.6.2006). Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden für jeden Sohn sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der DRV Rheinland - Servicezentrum E - die Klärung ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen ...

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