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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.01.2002 - L 4 (3) RJ 169/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 15.11.2000; Aktenzeichen S 2 RJ 59/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung im Insolvenzverfahren.

Die Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Bielefeld vom 28.07.1999 (Az.: 00 JL 000/99) zur Treuhänderin des Vermögens des X O (Versicherter) ernannt worden, der seit dem 01.07.1999 eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von monatlich netto 2.106,46 DM zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung von 110,25 DM und zur Pflegeversicherung von 17,91 DM (insgesamt: 2.234,62 DM) erhält. Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des AG Halle/Westfalen vom 21.09.1983 (Geschäfts-Nr. 0 D 000/83) schuldet X O der beigeladenen Innungskrankenkasse (IKK) Ostwestfalen-Lippe einen Betrag von 3.155,28 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 11.08.1983. Zur Erfüllung dieser Forderung hatte die Beigeladene die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.1984 um Verrechnung mit einer möglichen Leistung ersucht. Das Verrechnungsersuchen wurde im Versicherungskonto des X O vorgemerkt. Nachdem die Beklagte dem Versicherten mit Schreiben vom 22.07.1999 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, teilte sie ihm durch Bescheid vom 20.08.1999 mit, dass der Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 3.155,28 DM vom 01.09.1999 an in Höhe von 151,50 DM und ab 01.10.1999 in Höhe von monatlich 141,50 DM bis zur Tilgung der Forderung nach § 52 Sozialgesetzbuch I (SGB I) in Verbindung mit (i.V.m.) § 51 Abs. 2 SGB I mit der Rente verrechnet werde. Nach Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten X O ...

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