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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.11.2002 - L 12 AL 51/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 12.02.2002; Aktenzeichen S 22 AL 35/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen B 12 AL 1/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten eine ungeminderte Beitragserstattung.

Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung war der Kläger vom 01.02.1994 bis 31.08.1996 im Unternehmen der Klägerin, seiner Ehefrau, als Maurer beschäftigt; u.a. wurden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die AOK P abgeführt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 31.07.1996 zum 31.08.1996 durch Kündigung der Arbeitgeberin aufgelöst. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 04.09.1996 bis zum 16.10.1996 i.H.v. insgesamt 2.656,80 DM.

In der Folgezeit war der Kläger erneut vom 17.10.1996 bis 09.10.1997 bei der Klägerin als Maurer tätig. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 09.10.1997 aufgelöst. Der sich anschließende Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 13.10.1997 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 abgelehnt. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, die Auswertung des Feststellungsbogens habe ergeben, dass bei dem Kläger keine Arbeitnehmereigenschaft vorliege.

Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.1998 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln Az.: S 10 AL 8/98 hatte der Kläger insoweit Erfolg, als ihm mit Bescheid vom 24.09.1998 im Hinblick auf den (wenn auch nicht rechtmäßigen) Vorbezug von Ar...

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