nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 02.09.2003; Aktenzeichen S 4 AL 3/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.20032 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.514,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Lohnkostenzuschusses und über einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.830,30 DM.
Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Er beantragte am 04.08.1999 für die Einstellung des Arbeitnehmers ... K ... einen Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche nach den Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (LKZ-Jug) und zwar für die Dauer von 10 Monaten in Höhe von 60 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Der Kläger gab in dem schriftlichen Antrag an, dass der Arbeitsvertrag am 23.08.1999 abgeschlossen worden und die Arbeitsaufnahme am 01.09.1999 erfolgt sei. Es handele sich um eine Vollzeittätigkeit mit 39 Stunden wöchentlich. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage ca. 4.200,00 DM brutto monatlich. Das tarifliche Arbeitsentgelt betrage 24,21 DM stündlich in der Lohngruppe 4 bei einer tariflichen ortsüblichen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich. Mit der Antragsstellung verpflichtete sich der Kläger unter anderem, während der Förder- und Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ - Jug auswirken, insbesondere eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts.
Mit Bescheid vom 30.08...