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Thüringer LSG Beschluss vom 05.03.2003 - L 3 AL 979/02 ER

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Verfahrensgang

SG Gotha (Beschluss vom 18.10.2002; Aktenzeichen S 9 AL 2256/02 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom18. Oktober 2002 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2002 wiederhergestellt.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf jeweils 790,51 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Beklagte unter Verrechnung von 672,66 EUR Zahlung noch von 3.162,03 EUR verlangt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin neben einem Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (Bescheid vom 25. Oktober 2001) einen Zuschuss nach dem Thüringer Schwerbehinderten-Sonderprogramm für den gleichen Zeitraum in Höhe von 15.000 DM, wobei der Zuschuss als Festbetragsfinanzierung und in einer Summe ausgezahlt wurde. Die Beklagte wies im Zusammenhang mit der Bewilligung des Zuschusses darauf hin, der Zuschuss müsse unter anderem nicht zurückgezahlt werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers erfolgt sei, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe (Bescheid vom 25. Oktober 2001).

Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter dem 12. Februar 2002 zum 28. Februar 2002 gekündigt hatte, hob die Beklagte die Zuschüsse für die Zeit ab dem 1. März 2002 unter Hinweis auf die §§ 48, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf und forderte von der Klägerin unter Verre...

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