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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.06.2003 - L 14 RJ 151/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 141/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auch unter Änderung des Bescheides vom 03.06.2002 verurteilt wird, dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.09.1987 zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Altersrente bzw. das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.09.1987 zu zahlen ist.

Der im August 1922 in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er lebt seit 1948 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

Am 06.09.1987 stellte er beim israelischen Versicherungsträger einen Antrag auf (israelische) Altersrente.

Am 04.08.1997 beantragte der Kläger über die BfA eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung und machte hierbei neben Ersatzzeiten auch Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geltend, die er im DP-Lager Landsberg am Lech zwischen Dezember 1945 und Dezember 1947 verrichtet habe. Nach weiteren Ermittlungen gab die BfA die Rentenangelegenheit zuständigerweise an die Beklagte ab. Diese bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.02.1998 Regelaltersrente ab 01.08.1997 unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten vom 01.12.1939 bis 23.02.1945 sowie einer Beitragszeit vom 01.04.1947 bis 30.04.1947 in Höhe von (damals) monatlich 5,81 DM. Die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vom 01.12.1945 bis 31.03.1947 sowie vom 01.05.1947 bis zum 31.12.1947 leh...

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