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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.01.2006 - L 7 SB 164/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. territorialer Geltungsbereich. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw Wohnsitzes ins Ausland

 

Orientierungssatz

Einem Behinderten, der seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, steht kein Anspruch auf Feststellung nach dem SGB 9 (hier: Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen B 9/9a SB 2/07 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1997 einen GdB von 40 fest wegen der Behinderungen

Oberschenkelatrophie links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenerniedrigung im Lendenwirbelsäulenbereich, Osteoporose (30)

Schultergelenksverschleiß rechts, Funktionsbehinderung rechtes Ellenbogengelenk (20)

Arthrose linkes Fußgelenk, Hüftgelenksverschleiß beiderseits (20).

Seinen Änderungsantrag von Mai 2000 begründete der Kläger mit der Verschlimmerung der bereits anerkannten Behinderungen, einer Kopfschmerzsymptomatik und einer Bewegungseinschränkung der Hände. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der Berichte des Orthopäden Dr. A, der Neurologin und Psychiaterin Dr. A sowie der Hausärztin Dr. S lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse ab.

Hiergegen hat der Kläger am ...

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