Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenerstattung zwischen kommunalen Trägern für Frauenhausaufenthalt. Erstattungsfähigkeit der Unterbringungskosten und der Kosten der psychosozialen Betreuung. fehlende Vereinbarung gem § 17 SGB 2
Orientierungssatz
1. Der kommunale Grundsicherungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Frauenhaus befindet, hat gegenüber dem kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort Anspruch auf Erstattung der Unterbringungs- bzw Unterkunftskosten, aber auch der - der beruflichen Eingliederung dienenden - Kosten der psychosozialen Betreuung gem § 16a Nr 3 SGB 2, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs 2 SGB 2 genügende Vereinbarung mit dem Trägerverein des Frauenhauses abgeschlossen wurde. Ratsbeschlüsse und ergänzende Regelungen sind nicht geeignet an die Stelle der hier fehlenden Vereinbarung zu treten.
2. § 36a SGB 2 regelt den Kostenerstattungsanspruch abschließend und lässt für eine entsprechende Anwendung der §§ 662, 670 BGB keinen Raum.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 1.814,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.814,17 EUR für die Unterbringung der Frau F1 und ihrer beiden minderjährigen Kinder S und E (im Folgenden: E; R; D) in einem der beiden L Frauenhäuser in Anspruch. E, R und D, die zuletzt ihren Wohnsitz in N gehabt hatten, flohen vor häuslicher Gewalt und hielten sich während der Zeit vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 (110 Tage) in einem der beiden L Frauenhäuser auf. Sie erhielten vom Jobcenter L Leistungen nach dem Z...