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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.05.2006 - L 12 AL 87/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeldes. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitsuche. unverschuldete Rechtsunkenntnis. Belehrungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB 3 sprechen dafür, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim Arbeitsamt meldet (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1). Insoweit kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw das Kennenmüssen des Arbeitsuchenden (BSG, aaO) sowie auf die Belehrungspflichten an, die der Gesetzgeber dem Arbeitsamt auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld eintreten können.

2. Eine Rechtsfolgenbelehrung darf sich insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen B 11a/7a AL 44/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des an die Klägerin vom 27.07. bis 24.10.2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Die 1970 geborene Klägerin bezog erstmals aufgrund eines am 01.10.2003 entstandenen Anspruchs Alg bis 26.10.2003. Vom 27.10.2003 bis 26.07.2004 war sie als kaufmännische Angestellte bei der L GmbH in H in einem aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags von Beginn an befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Am 19.07.2...

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