Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Überleitungsbescheides des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Drittschuldner wegen eines Schadensersatzanspruchs
Orientierungssatz
1. Bei dem Überleitungsbescheid des Sozialhilfeträgers gegen den Drittschuldner wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche nach § 93 SGB 12 handelt es sich um einen den Drittschuldner belastenden Verwaltungsakt. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt greift in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, 5 C 7/91; NJW 1994, 64). Für den Fall einer rechtswidrigen Überleitungsanzeige besteht für den Drittschuldner die Gefahr der Doppelleistung. Damit ist er klagebefugt.
2. Ausreichend für die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheides ist, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist.
3. Der Schadensersatzanspruch geht auf den Träger der Sozialhilfe nur insoweit über, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist, wenn der Anspruch auf Schadensersatz durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Haftet der Drittschuldner dem Geschädigten allein im Rahmen einer Gefährdungshaftung auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes, so scheitert ein gesetzlicher Forderungsübergang am Quotenrecht des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 2 SGB 10, mit der Folge, dass eine Anspruchsüberleitung gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB 12 möglich wird.
4. Zur Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist nach § 33 Abs. 1 SGB 10 erforderlich, dass sich aus ihr der überzuleitende Anspruch ergibt, die Anzeige folglich erkennen lassen muss, dass der Überg...