Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. mehrtägige Klassenfahrt. keine Beschränkung auf Höchstbetrag. Kosten für eine eintägige Schulveranstaltung. Zusammenhang mit einer mehrtägigen Klassenfahrt
Orientierungssatz
1. § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 enthält keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit, daher sind die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen (vgl BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R).
2. Der Bedarf für eintägige schulische Veranstaltungen wird in Abgrenzung zu bereits privilegierten mehrtägigen Klassenfahrten von der Regelleistung abgedeckt. Eine zeitliche Nähe und/oder ein inhaltlicher bzw unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tagesveranstaltungen und der mehrtägigen Klassenfahrt qualifiziert die Tagesfahrt nicht zu einer mehrtägigen Klassenfahrt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der gesamten Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt einschließlich von zwei Tagesfahrten.
Der am 00.00.1992 geborene Kläger, der mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besucht die H-Schule in C. Die Familie bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), so auch in dem Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 (Bescheid vom 20.09.2006).
Der Vater des Klägers, der eine Nebentätigkeit ausübt, beantragte am 18.09.2006 Leistungen für eine Klassenfahrt vom 02.02. bis 10.02.2007 nach Tirol in Höhe von 282,00 Euro sowie für zwei vorausgehen...