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Hessisches LSG Beschluss vom 20.09.2005 - L 9 AS 38/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme für Klassenfahrt. Pauschale Klassenfahrtkosten. Bedürftigkeit eines Kindes. Bedarfsgemeinschaft aus Elternteil, Kind und Lebensgefährten des Elternteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kann nur dem Hilfebedürftigen selbst zustehen.

2. Die in Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater eines Kindes, das Antrag auf die Übernahme von Klassenfahrtkosten gestellt hat, lebende Partnerin ist durch die Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf des Kindes nicht unmittelbar beschwert.

3. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ermöglicht bei minderjährigen unverheirateten Kindern nur die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern oder des Elternteils, nicht dagegen des Partners, der mit dem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

4. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II erstreckt sich nur auf Verwandte und Verschwägerte, nicht auf andere Personen.

5. Eine Pauschale ist bei Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen des SGB II nicht zulässig.

 

Normenkette

SGB II § 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 5, § 23 Abs. 3 Nrn. 3, 5; BSHG §§ 16, 122 S. 2; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 36

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Beschluss vom 21.06.2005; Aktenzeichen S 21 AS 153/05 ER)

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Juni 2005 werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt des Antragstellers zu 1).

Der Antragsteller zu 1) ist 1989 geboren und lebt zusammen mit seinem Vater, A… St…, und der Antragstellerin zu 2...

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