Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Kapitallebensversicherung. Verwertungsausschluss nach § 165 VVG. Beratungspflicht des Leistungsträgers. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. besondere Härte
Orientierungssatz
1. Auch wenn der Hilfebedürftige vom Leistungsträger im Rahmen seiner Beratungspflicht nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihm bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gem § 12 Abs 2 Nr 3 SGB 2 ein Freibetrag zustehen kann, sofern er mit seiner Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG vereinbart, so steht ihm trotzdem kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu.
2. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2 ist erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung (nach Abzug der Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet.
3. Die bloße Erwartung, bei weiterem Zeitablauf aus der Lebensversicherung einen höheren Zahlbetrag zu erhalten, ist nicht durch § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 geschützt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.06.2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 23.05.2005 bis 31.07.2005, insbesondere die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau wegen des Vorhandenseins einer Lebensversicherung.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger zu 1) bean...