Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung der gegenüber einem Geschäftsunfähigen unwirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch den besonderen Vertreter. Verlust des Rügerechts einer unwirksamen Bekanntgabe
Orientierungssatz
1. Ein Verwaltungsakt, der einer rechtlich handlungsunfähigen Person i. S. des § 11 SGB 11 zugegangen ist, ist mangels Bekanntgabe gemäß § 37 SGB 10 unwirksam.
2. Ein Verwaltungsakt wird bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird. Eine zufällige Kenntnisnahme bei Akteneinsicht reicht für eine Bekanntgabe nicht aus.
3. Sowohl ein geeigneter Vertreter i. S. von § 15 SGB 10 als auch der besondere Vertreter nach § 72 SGG ist befugt, Handlungen eines Prozess- bzw. Geschäftsunfähigen im Verwaltungsverfahren zu genehmigen, wenn dieses dem anschließenden Klageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung zwingend vorausgeht.
4. Der besondere Vertreter hat die gleichen Rechte wie ein gesetzlicher Vertreter. Beide können die Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen nachträglich unbegrenzt genehmigen, ohne an Fristen gebunden zu sein.
5. Die Genehmigungsbefugnis des besonderen Vertreters nach § 72 SGG hat zur Folge, dass er dieses Recht auch durch rügelose Einlassung verwirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn er erkennbar den Verwaltungsakt als gültig behandelt, ohne die mangelnde Bekanntgabe zu rügen.
6. Die Beanstandung der mangelnden Bekanntgabe eines Bescheides ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Bescheid ausschließlich inhaltlich angegriffen hat.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2017 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in...