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Bayerisches LSG Urteil vom 30.09.2016 - L 1 R 673/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen. Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe. Auslegung einer Vollmacht. Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

2. Die fehlerhafte Bekanntgabe wird analog § 8 VwZG dadurch geheilt, dass der empfangsberechtigte Bevollmächtigte den Bescheid erhalten hat und dagegen Widerspruch einlegt, ohne zugleich den Mangel der Bekanntgabe zu rügen.

3. Zur Auslegung einer Vollmacht.

4. Zur Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags.

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 = BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr 19.

2. Zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 11.12.1973 - 2 RU 13/72 und BVerwG vom 25.2.1994 - 8 C 2/92.

3. Zum Leitsatz 3 vgl BFH vom 5.10.2000 - VII R 96/99 = BFHE 193, 41 sowie OLG München vom 21.10.2010 - 34 Wx 133/10.

4. Zum Leitsatz 4 vgl BVerfG vom 24.1.2012 - 1 BvR 1819/10.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten.

Der 1933 geborene und 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt von der Beklagten ab dem 01.10.1998 Altersrente in Höhe von 2.705,45 DM. Der Rentenbescheid vom 18.08.1998 enthält auf Seite 3 einen Hinweis dahingehend, dass der Bezug von Sozialleistungen, die von einem Träger im Ausland erbracht werden, unverzüglich mitzuteilen sei.

Im März 2009 teilte der slowakische Rentenversicherungsträger der Beklagten m...

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