Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitversorgung mit Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertagesstätte. Hilfsmittel. Mittelbarer Behinderungsausgleich. Befriedigung von Grundbedürfnissen. Erstattung. Zinsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. § 14 Abs. 4 SGB IX räumt dem “zweitangegangenen Träger” einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach SGB X vorgeht.
2. Der Besuch der Kindertagesstätte durch ein schwerstbehindertes Kind dient der Integration des Kindes wie seiner Vorbereitung auf den Erwerb schulischen Allgemeinwissens und damit der Befriedigung von Grundbedürfnissen. Wird hierfür wegen der mangelnden Transporteignung ein zweiter Therapiestuhl benötigt, fällt dieser in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 S. 1SGB V.
3. Die Verzinsungsvorschrift des § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 S. 1 SGB I gilt für Erstattungsansprüche nach § 14 Abs. 4 SGB IX entsprechend.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 20.1.2011 - L 16 KR 184/09, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1, §§ 31, 26 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB X § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB I §§ 1, 44 Abs. 3; SGB VIII § 22 Abs. 2-3, § 24
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.07.2009 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.555,59 Euro zuzüglich 4 % Zinsen aus 3.555,- Euro ab 01.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.555,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Stre...