Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Alterssicherungsbeiträge zu Gunsten der Pflegeperson nach § 65 Abs 2 SGB 12. Tod des Pflegebedürftigen. keine Aufnahme des Verfahrens. keine Vererbbarkeit des Sozialhilfeanspruchs. Voraussetzungen einer "angemessenen Alterssicherung". sozialgerichtliches Verfahren. Gebietskörperschaft als richtiger Klagegegner
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch der gepflegten Person auf Leistungen für Alterssicherungsbeiträge zu Gunsten der Pflegeperson nach § 65 Abs 2 SGB 12 gehört als "andere Leistungen" iS von § 65 SGB 12 nicht zum Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB 12.
2. Eine Aufnahme des Verfahrens durch die Pflegeperson nach dem Tode der gepflegten Person iS von § 19 Abs 6 SGB 12 scheidet deshalb aus.
3. Zu den Voraussetzungen einer "angemessenen Alterssicherung" iS von § 65 Abs 2 SGB 12.
Orientierungssatz
1. Richtiger Beklagter ist die Stadt. Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl LSG Essen vom 25.2.2008 - L 20 SO 31/07 = Breith 2008, 709). Soweit das BSG die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht, folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht (Abweichung von BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11).
2. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht vererbbar. §§ 56ff SGB 1 gelten nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Leistungen nach § 65 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson zu erbringen sind.
Die jetzige Klägerin führt das von der 1920 geborenen und z...