Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Gebietskörperschaft als richtiger Klagegegner. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anwendbarkeit des § 44 SGB 10. Mehrbedarf bei Erwerbsminderung. rückwirkende Zahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Richtiger Klagegegner ist die beklagte Stadt als Rechtsträgerin der begehrten Leistungen nach dem SGB 12 (Abweichung, BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R).
2. Die Vorschrift des § 44 SGB 10 ist sowohl auf Sozialleistungen nach dem BSHG als auch auf das SGB 12 anwendbar, soweit es um einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung geht.
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 70 Nr. 3 SGG enthält hinsichtlich der Parteifähigkeit einer Behörde keine Abkehr vom Rechtsträgerprinzip. Fehlt es an einer landesrechtlichen Bestimmung i. S. dieser Vorschrift, so kann das Gericht die gegen eine Behörde gerichtete Klage auf die beklagte Gebietskörperschaft umstellen.
2. Ob die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB 10 auf sämtliche Sozialleistungen anwendbar ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift auf die pauschalierte Leistung des Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung nach § 30 Abs. 1 SGB 12 bzw. § 23 Abs. 1 BSHG anwendbar.
3. Ob der Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" einer Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB 10 entgegensteht, bleibt einer Einzelfallentscheidung vorbehalten. Dabei ist entscheidend, wann die Leistungsvoraussetzungen dem Sozialhilfeträger bekannt geworden sind und ob Leistungen für einen Zeitraum vor oder nach diesem Zeitpunkt begehrt werden.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2007 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheide...