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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.12.2003 - L 16 P 6/02

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 26.11.2001; Aktenzeichen S 23 P 23/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 26. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Zahlung von Pflegegeld für die Zeit ab März 1999. Er ist am 00.00.1966 geboren und ist bei der beklagten Ersatzkasse versichert. Der Kläger leidet/litt organisch - soweit hier von Belang - im wesentlichen an einer starken Bewegungseinschränkung der Hüften und Beine beidseits als Zustand nach Einfügung einer Totalendoprothese (TEP) wegen einer Hüftkopfnekrose links ( wohl im Jahre 1997). Ihn behandelnde Ärzte bescheinigten dem Kläger zudem psychopathologische Auffälligkeiten. Der Kläger lebt allein; er wohnte 1999 in einem Ein-Zimmer-Appartement mit Küche, Bad mit Wanne, Heizung und Telefon auf der 9. Etage eines mit einem Fahrstuhl ausgerüsteten Mehrfamilienhauses.

Zur Betreuung des Klägers waren vom Amtsgericht C bestellt:

- vom 29.9. bis zum 22.10.1998 Herr D E1 ohne Erlaubnisvorbehalt für die Bereiche "Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden, Wohnungsangelegenheiten"

- ab dem 9.6.2000 - vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung und mit Erlaubnisvorbehalt - Herr S T

- ab dem 13.11.2000 der nämliche ohne Erlaubnisvorbehalt bis jedenfalls zur für den 13.11.2001 vorgesehenen erneuten Entscheidung

- ab dem 11.12.2000 Frau B C2 als Ersatzbetreuerin für Herrn T

- ab dem 4.4.2001 Frau B C2 anstelle von Herrn T Nunmehr steht der Kläger nicht mehr unter Betreuung.

Der Kläger ist stationär behandelt worden

- vom 14. bis zum 16.9.99 im F Krankenhaus L

- vom 16. bis zum 17.9.99 (untergebracht...

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