Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung eines Unternehmens der Baubranche zur Zahlung der Winterbauumlage
Orientierungssatz
1. Nach § 109 Abs. 3 SGB 3 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 SGB 3 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebe-Verordnung ist die ganzjährige Beschäftigung in Betrieben zu fördern, die Trocken- und Montagearbeiten, die Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen.
3. Ausgeschlossen von einer Förderung sind nach § 1 Abs. 5 der Verordnung Betriebe und Betriebsabteilungen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Abs. 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Beschäftigung führt.
Normenkette
SGB III § 102 Abs. 2-4, § 109 Abs. 2-3, § 175a Abs. 2-3, 4 Fassung: 2006-04-24, § 182 Abs. 2, 3 Fassung: 2006-04-24, § 354 Fassung: 2006-04-24; BaubetrV § 1 Abs. 2 Nr. 36, Abs. 5; WinterbeschV § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2; AFG § 76 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1, §§ 95, 197a; GKG § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Zah...