Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten bei Ausbildungsförderung. kein Wegfall der abstrakten Förderungsfähigkeit nach BAföG bei ausbildungsintegriertem dualem Studium. volle Inanspruchnahme durch das Studium. Anwendbarkeit der BAföGVwV für die Beurteilung der sachlichen Förderkriterien. Zeiten im Ausbildungsbetrieb. Arbeitnehmereigenschaft. weitere Fördermöglichkeit dem Grunde nach neben der Ausbildungsförderung. Berufsausbildungsbeihilfe
Orientierungssatz
1. Bei einem dualem Studium ist unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung für Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Studiums im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gem § 2 Abs 5 BAföG relevant. Dabei ist es sachgerecht auf die Studienordnung abzustellen und die BAföGVwV anzuwenden.
2. Bei der Beurteilung, ob ein Studium gem § 2 Abs 5 S 1 BAföG die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gem der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergibt.
3. Für die Förderungsfähigkeit gem § 2 Abs 5 BAföG ist es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Ausbildungsbetrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen ist, da das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich ist.
4. Weitere dem Grunde nach bestehende Fördermöglichkeiten (hier: Berufsausbildungsbeihilfe) neben derjenigen nach dem BAföG stehen dem Leistungsausschluss gem § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nicht entgegen.
Nachgehend