Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse
Orientierungssatz
1. Eine wesentliche Änderung der Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen im Schwerbehindertenrecht liegt dann vor, wenn geänderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren GdB begründen.
2. Bei einem Prostatakarzinom ist ab dem Grading G 2 ein GdB von 50 anzusetzen, wobei die Heilungsbewährung fünf Jahre beträgt.
3. Eine Zeugungsunfähigkeit im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch bedingt einen GdB von 20.
4. Ein Aufhebungsbescheid ist i. S. von § 33 SGB 30 hinreichend bestimmt, wenn aus ihm erkennbar ist, ab wann die Aufhebungsentscheidung gelten soll.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.06.2015 wird für den Zeitraum 30.04.2015 bis 07.05.2015 vollständig und entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten vom 12.11.2018 für die Zeit ab dem 08.05.2015 insoweit aufgehoben, als der GdB auf weniger als 30 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 20.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist Jurist und bei einer Berufsgenossenschaft beschäftigt. Im März 2009 wurde bei ihm ein Prostatakarzinom im Stadium pT2c pN...