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BSG Beschluss vom 19.09.2019 - B 9 SB 63/19 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.11.2018; Aktenzeichen L 13 SB 280/17)

SG Dortmund (Entscheidung vom 28.06.2017; Aktenzeichen S 20 SB 1974/15)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 27.5.2019 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.6.2019 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.5.2019 "nochmals gesondert Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben" (Schriftsatz des Klägers vom 19.7.2019). Durch den Beschluss des LSG vom 17.4.2019, mit dem es seinen Befangenheitsantrag vom 25.11.2018 gegen den Richter am LSG A zurückgewiesen habe, hätten sich neue Gesichtspunkte für eine Nichtzulassungsbeschwerde ergeben. Diese hätten einen neuen Fristenlauf in Gang gesetzt. Er rügt ergänzend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.

II

Die vom Kläger erhobene "weitere Nichtzulassungsbeschwerde" hat keinen Erfolg. Das SGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Im Beschluss des Senats vom 27.5.2019 und nochmals mit Schreiben des Berichterstatters vom 22.7.2019 wurde der Kläger bereits darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz vom 27.5.2019 beim BSG erst nach Ablauf der bis zum 15.3.2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) eingegangen und deshalb nicht im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 16.11.2018 zu berücksichtigen war. Allein fristgerecht war die Beschwerdebegründung vom 15.3.2019, die allerdings nicht auf eine Besetzungsrüge einschließlich des zu diesem Zeitpunkt möglichen Tatsachenvortrags gestützt war.

Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs 1 SGG gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 17.6.2019 zugestellten Senatsbeschluss vom 27.5.2019 hat der Kläger nicht erhoben. Selbst wenn man wohlwollend den Schriftsatz des Klägers vom 19.7.2019, beim BSG eingegangen am 22.7.2019, sinngemäß als solche werten wollte, wäre eine Anhörungsrüge unzulässig, weil sie vom anwaltlich und damit rechtskundig vertretenen Kläger nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.

Die Verwerfung der nicht statthaften und damit unzulässigen "weiteren Beschwerde" erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13500634

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