Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlich Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1963 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50.
Mit Bescheid vom 14.01.1991 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30, mit Bescheid vom 10.11.1994 dann einen GdB von 40 fest, wobei sie vom Vorliegen einer Zuckerkrankheit mit einem Einzel-GdB von 40 und umbildenden Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 ausging. Ein im Jahr 2014 von der Klägerin gestellter Änderungsantrag blieb erfolglos.
Am 19.09.2016 stellte die Klägerin erneut einen Änderungsantrag. Der Beklagte holte Befundberichte der Diabetologin H und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R ein und ließ die beigezogenen medizinischen Unterlagen und die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus deren Diabetes-Tagebuch durch Dr. T auswerten. Dieser bewertete den Gesamt-GdB der Klägerin weiterhin mit 40 und berücksichtigte dabei die Zuckerkrankheit mit einem Einzel-GdB von 40 und umbildende Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10.
Mit Bescheid vom 07.12.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB ab.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid unter Vorlage einer Bescheinigung der Diabetologin H Widerspruch. Sie trug vor, Dr. T habe den bei ihr bestehenden Diabetes mellitus Typ I unzureichend bewertet. Es bestehe bei ihr auch eine Hypoangststörung. Aufgrund dieser Störung habe sie eher höhere Blutzuckerwerte. Es seien aber auch weiter...