Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus im Schwerbehindertenrecht. Grad der Behinderung. Gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung. Nächtliche Insulingabe. Behandlungsalternative
Orientierungssatz
Nach § 69 Abs. 1 SGB 9 i. V. m. VersMedV B 15. 1 beträgt bei einer Erkrankung an insulinpflichtigem Diabetes mellitus der GdB 50, wenn der Therapieaufwand durch erhebliche Einschnitte eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung herbeiführt. Durch eine erforderliche nächtliche Insulingabe wird ein noch berufstätiger Mensch in einer Weise an durchgehender Nachtruhe gehindert, die einen gravierenden Einschnitt in die Lebensführung darstellt.
Normenkette
SGB IX § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1; BVG § 30
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. August 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 25. Mai 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1963 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Am 28. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Zuerkennung eines GdB. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Beteiligung des eigenen ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2010 bei der Klägerin einen GdB von 30 fest und legte dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
- Diabetes Mellitus (GdB 30),
- Bluthochdruck (GdB 10),
- Sehbehinderung beidseits (GdB 10).
Am 25. Mai 2011 stellte di...