Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer Aufwandspauschale als Einkommen auf den Grundsicherungsanspruch des Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Der Zufluss nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 anrechenbaren Einkommens mindert gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 den Anspruch des Hilfebedürftigen auf Leistungen der Grundsicherung.
2. Aufwandspauschalen, die nicht nach einem individuell festgestellten Bedarf bemessen sind und nicht anhand von Einzelbelegen des Arbeitnehmers nachvollzogen werden können, stellen im Gegensatz zu Aufwandsentschädigungen Arbeitsentgelt dar.
3. Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsentgelt gezahlte Pauschale für Fahrkosten zur Entsorgung von Gartenabfällen ist als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie bei dem Arbeitnehmer bei Auszahlung zu einem wertmäßigen Zuwachs führt, über den er verfügen kann.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 3 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; BGB § 670
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2007 Alg II. Mit Bescheid vom 27.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2013 und 23.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.04.2014, u.a. für April 2014 i.H.v. von 824,87 Euro (382,00 Euro Regelbedarf zzgl. 8,79 Euro Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II und 424,88 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Mit Bescheid vom 25.03.2014 hob der Bekla...