Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung für eine freiwillige Versicherung.
Die 1970 geborene Klägerin war vom 01.04. bis 30.09.2004 Mitglied der Beklagten. Vom 01.04. bis 08.04.2004 war sie wegen des Bezugs von Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtiges Mitglied. Mit Antrag vom 08.04.2004, bei der Beklagten eingegangen am 13.04.2004, beantragte sie eine freiwillige Mitgliedschaft als Selbständige ab 09.04.2004. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In einem mit "Anmeldung zur freiwilligen Versicherung" überschriebenen Vordruck machte sie am 21.04.2004 Angaben zu ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die sie auf maximal 4.500,00 Euro jährlich schätzte sowie zur Höhe des Arbeitsentgeltes des Ehegatten. Dieser hat Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (5.161,00 Euro monatlich zzgl. 4.000,00 Euro Einmalzahlungen) erzielt und ist privat krankenversichert. Die Eheleute haben zwei unterhaltspflichtige Kinder, die privat krankenversichert sind. Auf dem Formular trug die Klägerin abschließend unter "PS" handschriftlich ein: "Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine Selbständigkeit/Existenzgründung im Rahmen einer sogenannten "Ich-AG". Ich gehe daher davon aus, dass der ermäßigte Beitragssatz von 11,7 % auf die Mindestbeitragsbemessungsgrenze (1.207,50 Euro) für die Krankenversicherung ( ...) zur Anwendung kommt".
Die im streitigen Zeitraum geltende Satzung der Beklagten sah in § 8 Abs. 3 lit. d für freiwi...