Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Quartalsabrechnung
Orientierungssatz
1. Leistungen, die eine vertragsärztliche Praxis über das jeweils zugeordnete maximale Punktzahlvolumen hinaus abrechnet, unterliegen einer Kürzung auf dieses Punktzahlvolumen.
2. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal nach dem im Leistungsquartal bestehenden Status teil. Der Status ist zulassungsrechtlich zu verstehen und bezieht sich auf den Zulassungsstatus als Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis.
3. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung darf aus Vertrauensschutzgründen nur dann nicht erfolgen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Honorar der Klägerin für ärztliche Leistungen, die sie aufgrund vertragszahnärztlicher Überweisungen im Quartal II/2004 erbracht hat.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in H niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit der Quartalsabrechnung II/2004 stellte sie u.a. ärztliche Leistungen in 117 Behandlungsfällen in Rechnung, denen Überweisungen von Vertragszahnärzten zugrunde lagen. Die Beklagte reichte diese Überweisungsfälle ohne weitere inhaltliche Prüfung jeweils mit de...