Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachlich-rechnerische Richtigstellung bei Doppelbehandlung von Patienten durch Vertragszahnärzte einer Praxisgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Ein Gestaltungsmissbrauch, der im Anschluss an das Urteil des BSG vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R - eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung rechtfertigt, liegt auch bei Überschneidungsquoten von 37,6 bzw. 38,2 % von Vertragszahnärzten einer Praxisgemeinschaft vor.
2. Es ist rechtmäßig, bei der Honorarrückforderung wegen einer rechtswidrigen Doppelbehandlung die fiktive Zahl echter Behandlungsfehler zu Grunde zu legen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.06.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Honorarrückforderungen für die Quartale I/99 bis IV/00.
Der Kläger nimmt als Vertragszahnarzt in E an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Bis zum 31.12.2002 war er Partner einer Praxisgemeinschaft, die (bezogen auf alle Mitglieder der Praxisgemeinschaft) werktäglich Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr, an Wochenenden/Feiertagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr anbietet. Die der Praxisgemeinschaft angehörenden Zahnärzte sind in unterschiedlichen Schichten anwesend.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sah in den streitbefangenen Quartalen eine fallzahlabhängige Vergütung vor. Nach § 4 Abs. 1 a) Abschnitt h) HVM wurden für Zahnärzte nach Leistungsarten (KCH, KB/KG, KFO, ZE, PAR) und Kassenbereichen getrennte Teilkontingente gebildet. Für die Leistungsart KCH wurde ein maximales Punktzahlvolumen je Fall, für die anderen Leistung...