Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Verfassungsmäßigkeit der Aufrechnung mit 30 % des gegnerischen Sozialleistungsanspruch
Orientierungssatz
1. Die Befugnis des Beklagten, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt unabhängig von der Bewilligung von Leistungen für einen bestimmten Bewilligungszeitraum zu erklären, folgt unmittelbar aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2), wonach die Aufrechnung gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären ist und spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Abs. 1 genannten Entscheidung folgt, endet.
2. Angesichts des Umstands, dass Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) ohnehin durch Verwaltungsakt bewilligt werden, erhält diese Bestimmung ihre eigentliche Bedeutung dadurch, dass die Vorschriften über die Bescheiderteilung - insbesondere die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 SGB X (juris: SGB 10) - und der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte anzuwenden sind.
3. Die gesetzlich angeordnete Höhe der Aufrechnung mit 30% des maßgeblichen Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung mit einer gegen sie bestehenden Forderung auf Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 30.445,62 EUR gegen Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 30% des Regelbedarfs.
Die Klägerin bezog ab 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In dem Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jahre 2004 gab sie u.a. an, sie stehe nicht ...