Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. keine Anwendung des § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 bei nicht weitergeleiteten Betriebskostenvorauszahlungen
Orientierungssatz
1. § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 ist so zu verstehen, dass es sich um Rückzahlungen und Guthaben handelt, die im Verhältnis Hilfebedürftiger und Vermieter bestehen, denn bei anderer Auslegung ergibt die Regelung keinen Sinn, da der Hilfebedürftige gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Anspruch auf Rückzahlung von Unterkunftskosten haben kann. Ist tatsächlich ein Guthaben im Verhältnis Hilfebedürftiger und Vermieter nicht entstanden, ist richtigerweise von einem Rückzahlungsanspruch im Verhältnis Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger auszugehen, dessen Einbeziehung in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift von deren Wortlaut nicht gedeckt ist.
2. Hat ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern - fahrlässig oder vorsätzlich - zweckwidrig verbraucht, wird ihm aus der Abrechnung der Betriebskosten weder ein Überschuss zurückgezahlt noch entsteht ein Guthaben. Dieses Verhalten stellt einen anderen Sachverhalt dar, der vom Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 nicht erfasst wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 geändert. Die Bescheide vom 21.05.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte hat bereits mit der sich auf das Jahr 2007 beziehenden Betriebskostenabrechnung im Zusammenhang stehende einbehaltene Überzahlungen zu erstatten. Die Bek...