Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung der Unterkunftskosten um Rückzahlung oder Guthaben. kein tatsächlicher Zufluss des Heizkostenguthabens aufgrund Stromkostennachzahlung
Leitsatz (amtlich)
§ 22 Abs 1 S 4 SGB 2 findet nur dann Anwendung, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis 30. November 2009 weitere Leistungen in Höhe von 300,59 Euro zu gewähren. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt vorläufig. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwältin AS., A-Stadt, bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist, ob die Antragsgegnerin zu Recht eine Minderung der Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgenommen hat.
Der 1964 geborene Ast. und seine Familie stehen im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Mit Datum vom 21. September 2009 rechnete die AUV. Vertrieb A-Stadt GmbH (AUV.) den dem Kläger gelieferten Strom, das Erdgas und Wasser ab. Im Ergebnis ergab sich ein verbleibender Zahlbetrag von 229,86 Euro, den die AUV. zum 14. Oktober 2009 fällig stellte. Der Antragsteller reichte die Abrechnung bei der Antragsgegnerin ein. Darauf errechnete die Antragsgegnerin, dass sich bezogen auf die Heizkosten - die Strom- und Wasserkosten ließ sie i...